Informationen für Eltern und Erziehende
Der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen unterliegt gewissen Vorschriften und Regelungen. Diese sind vor allem im Jugendschutzgesetz und in den Vorschriften der FSK – der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft – festgehalten.
Somit unterliegt auch der Besuch von Filmvorstellungen des SPEKTRUM SELB den Bestimmungen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (§11 JuSchG).
Diese gesetzlichen und bindenden Regelungen haben wir für Sie übersichtlich dargestellt. Sie finden aber darüber hinaus Infos / Hilfestellungen um den Kinobesuch und Filmauswahl für Ihr Kind besser vornehmen zu können.
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Zutritt zu solchen Filmvorführungen erhalten, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für ihr jeweiliges Alter freigegeben wurden und zu bestimmten Zeiten beendet sind.
Auszüge aus dem geltenden Jugend-Schutzgesetz (§11 JuSchG) sind abrufbar und im Foyer des SPEKTRUM SELB oder in den Mitspielstätten ausgehängt. Die Altersfreigaben der Filme sind unter „" bei den entsprechenden Filmen ausgewiesen. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis noch durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen umgangen werden.
BITTE BEACHTEN SIE: Bestehen Zweifel über das Alter unserer minderjährigen Gäste, sind wir verpflichtet, deren Alter zu überprüfen. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will (durch Pass, Personalausweis) darf daher keinen Eintritt erhalten.
Zur besseren Übersicht finden Sie nachfolgend die entsprechenden Bestimmungen und Zeitgrenzen nach Alter
- Besucher im Alter von 0 bis 5 Jahren
- Geeignete Filme: FSK 0
- Kindern im Alter von 0 bis 5 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet.
Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Kindern unter 6 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 6 nicht gewährt werden.
- Besucher im Alter von 6 bis 13 Jahren
- Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12***
- Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 20 Uhr beendet ist.
- Filmvorstellungen, die erst nach 20 Uhr beendet sind, können dennoch von Kindern von 6 bis 13 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet.
Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. es darf kein Film mit höherer FSK-Freigabe besucht werden.
***Ausnahme: Bei Filmen mit FSK 12 kann auch Kindern im Alter von 6 bis 11 Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen* Person begleitet werden. Eine erziehungs-beauftragte** Person, die von einer personensorgeberechtigten Person autorisiert ist, reicht nicht aus.
- Besucher im Alter von 14 bis 15 Jahren
- Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12
- Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 22 Uhr beendet ist.
- Filmvorstellungen, die erst nach 22 Uhr beendet sind, können dennoch von Jugendlichen von 14 bis 15 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) den Jugendlichen begleitet.
Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 16 nicht gewährt werden.
- Besucher im Alter von 16 bis 17 Jahren
- Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16
- Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 24 Uhr beendet ist.
- Filmvorstellungen, die erst nach 24 Uhr beendet sind, können dennoch von Jugendlichen von 16 bis 17 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) den Jugendlichen begleitet.
Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Jugendlichen unter 18 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 18 nicht gewährt werden.
- Besucher ab 18 Jahren
- Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18, ohne FSK****
- Der Besuch der Filmvorstellungen ist ab 18 Jahren unbegrenzt möglich.
*Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern.
**Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Diese Funktion muss beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden können.
**** Die Vergabe der FSK erfolgt nicht durch die Kinos selbst. Wenn ein Film (noch)nicht offiziell geprüft ist, erhält er demnach auch keine FSK Altersfreigabe. Ohne eine solche Prüfung und Altersfreigabe erhalten zu solchen Filmen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt. Sobald eine Prüfung erfolgt, werden auch die Daten auf der Kino Website angepasst.
Wie erleben Kinder und Jugendliche einen Film
Hier finden Sie einen ausführlichen Überblick wie Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersstufen einen Film erleben, um eine geeignete Filmauswahl für Ihre Kinder treffen zu können.
- Wie erlebt ein Kind unter 6 Jahren Filme?
Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis sechs Jahre identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und allein abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
- Wie erlebt ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren Filme?
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend
- Wie erleben Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren Filme?
Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotential. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
- Wie erlebt ein Jugendlicher zwischen 16 und 17 Jahren Filme?
Bei 16- bis 17-Jährigen kann bereits von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung von Botschaften, die die Sozialkompetenz schädigen. Gewaltverherrlichungen, Diskriminierung, Reduzierung der Sexualität auf reine Triebbefriedigung, Drogenkonsum, politischer Radikalismus und Ausländerfeindlichkeit werden mit besonderer Sensibilität geprüft. Die Zurschaustellung bestimmter Körperteile und -regionen wird bei der Prüfung einer Altersfreigabe ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass sich Jugendliche ab 16 Jahren zunehmend mit Sexualität beschäftigen und Filme mit sexuellen Inhalten in ihrer Altersgruppe immer größeren Anklang finden. Insbesondere auch Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Charakter aber oftmals keinerlei heldenhaftes, sondern vielmehr antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten an sich hat, bieten ein Beeinträchtigungspotenzial.
- Wie erlebt ein junger Erwachsener ab 18 Jahren Filme?
Laut § 2 (BGB) tritt der Jugendliche mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Volljährigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt ist er laut Gesetz dazu imstande, eigenverantwortlich für sich zu entscheiden. Der Volljährige kann also selbst und ohne Einfluss von außen entscheiden, ob er sich einen Kinofilm, der die Kennzeichnung „FSK 18“ hat, ansieht oder nicht.
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen/im Kino bindend definiert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Minderjährige das Kino mit einer erziehungsberechtigten oder personensorgeberechtigten Begleitung besuchen (§11Absatz 3 JuSchG).
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Jugendschutz
- Wer ist eine personensorgeberechtigte Person?
Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern.
- Wer darf sich als erziehungsbeauftragte Person bezeichnen?
Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Diese Funktion muss beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden können, z.B. mit dem „Formular Erziehungsauftrag“, das hier zum Download erhältlich ist.
- Wann muss ein Kind/ein Jugendlicher von einem Erziehungsbeauftragten begleitet werden?
Zum Beispiel, wenn es um die Aufenthaltsdauer bei einem Kinobesuch am Abend geht. Möchte ein 16-jähriger einen FSK 16-Film sehen, der nach 24 Uhr endet, muss er von den Eltern oder einem Erziehungsbeauftragten begleitet werden. Hier kann die Erziehungsberechtigung von den Personensorgeberechtigten auf einen Erwachsenen übertragen werden.
- Darf ein 17-Jähriger in Begleitung eines Volljährigen die Spätvorstellung eines FSK 12-Filmes besuchen (Filmbeginn um 23 Uhr)?
Ja, aber nur, wenn die volljährige Begleitperson einen „Erziehungsauftrag“ durch die Eltern des Minderjährigen bekommen hat. Den Erziehungsauftrag gibt es hier zum Download.
- Was ist als Erziehungsbeauftragter zu beachten?
Eine erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und sich ausweisen können. Geprüft werden sollte: Ist der Erziehungsbeauftragte in der Lage, ein Kind zuverlässig und verantwortungsvoll zu unterstützen und es zu beaufsichtigen?
Wichtig ist, dass der Erziehungsbeauftragte diese Regelungen des Jugendschutzgesetzes kennt:
- Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 Jahren
- Verbot von Spirituosen und branntweinhaltigen Getränken (inkl. Mixgetränke) unter 18 Jahren
- Rauchverbot unter 18 Jahren
Nicht vergessen: Bei abendlichen Kinobesuchen muss der sichere Heimweg des
Kindes gewährleistet werden!
- Wann gilt der Erziehungsauftrag?
Eine "erziehungsbeauftragte Person" ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht). Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, im Kinobetrieb ist eine schriftliche Beauftragung von Vorteil, hierzu nutzen Sie gerne unser „Formular Erziehungsauftrag“, das hier zum Download erhältlich ist. Erforderlich ist jedoch, dass die beauftragte Person vertrauenswürdig und in der Lage und willens ist, den Auftrag auch gewissenhaft wahrzunehmen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben.
- Wann gilt der Erziehungsauftrag nicht?
In Bezug auf Altersfreigaben (FSK) hat der Erziehungsauftrag keine Wirkung. Die Altersfreigaben bleiben auch in Anwesenheit eines Erziehungsbeauftragten ausnahmslos bindend.
- Wird das Alter der Kinobesucher im Kino kontrolliert? Ist das gesetzlich vorgeschrieben?
Ja, alle Kinobetreiber sind verpflichtet, den Jugendschutz, bzw. seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Im Zweifelsfall müssen Schüler-, bzw. Personalausweise durch unsere Mitarbeiter überprüft werden. Zum rechtlichen Hintergrund: Hält ein Gewerbetreibender das Jugendschutzgesetz nicht ein, kann er mit Bußgeldern bis zu 50.000 € oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belangt werden.
Die FSK, Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, führt freiwillige Altersfreigabeprüfungen von Filmen und anderen Trägermedien durch, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind.
Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird
Für eine pädagogische Film-Einschätzung und -Auswahl sollten zusätzlich weitere Informationsquellen herangezogen werden.
In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen sowie bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründungen veröffentlicht.
FSK Kriterien für die Altersfreigaben
- FSK 0: Kriterien für die Freigabe ab 0 Jahren
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- Die Filmgeschichte ist episodisch aufgebaut und bietet einen soliden Wechsel zwischen spannenden und entspannenden Szenen.
- Die Figuren sind nachvollziehbar charakterisiert und das „Gute”, die positiven Helden, prägen die filmische Atmosphäre.
- Beängstigende oder spannende Szenen sind durch Humoreinlagen in ihrer Wirkkraft herabgesetzt.
- Die Musik unterstützt die filmische Erzählung und kündigt Spannung wie Entspannung an.
- Die Vertonung von Effekten und Action bleibt im Rahmen der erzählten Filmgeschichte.
- Problematische Situationen werden positiv aufgelöst und die Filmerzählung mündet in ein überzeugendes Happy End.
- Dokumentationen und Erwachsenenfilme, die keinerlei Beeinträchtigungen auf Kinder bewirken.
- FSK 6: Kriterien für eine Freigabe „ab 6 Jahren“
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- Das Genreangebot mit entsprechenden Inszenierungsstilen umfasst sowohl Märchen, Kinder- und Tierfilme, als auch Fantasyfilme.
- Fiktionale und realitätsnahe Filmgeschichten sind episodisch erzählt.
- Größere Spannungsbögen verstärken die Anspannung, münden aber in einen positiven Schluss.
- Die Figurenzeichnung ist nachvollziehbar in „Gut” und „Böse” eingeteilt.
- Die Inszenierung kann temporeicher und schneller geschnitten sein.
- Die Filmgeschichte braucht einen positiven Ausgang.
- FSK 12: Kriterien für eine Freigabe „ab 12 Jahren“
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- Genrevielfalt wie Komödie, Science Fiction, Action und Kriminalfilme, Thriller, Drama sind genretypisch inszeniert und werden bereits genregemäß rezipiert.
- Bedrohungs- und Konfliktsituationen sind inhaltlich angebunden an die erzählte Geschichte.
- Schnelle Schnitte, düstere Farb- und bedrohliche Formgebung, effektvolle Vertonung und eine die Dramaturgie des Films unterstreichende Musik werden im Zusammenhang der Story verarbeitet.
- Positive Figuren dominieren gegenüber Figuren mit antisozialem Verhalten und die Geschlechterrollen sind geprägt von partnerschaftlicher Beziehung.
- Helden mit Anreiz zur Identifikation werben nicht für ein gewalttätiges, destruktives Verhalten-
- FSK 16: Kriterien für eine Freigabe „ab 16 Jahren“
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- Weder die Filmstory noch mögliche Identifikationsfiguren vermitteln ungebrochen sozial schädigende Botschaften.
- Gewalt ist nicht das einzige Konfliktlösungsmittel.
- Die Visualisierung von Sexualität ist nicht spekulativ und anreißerisch inszeniert.
- Extreme Gewaltspitzen werden nicht gezeigt oder über eine aufdringliche Vertonung inszeniert.
- Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Fremdenfeindlichkeit werden im Konflikt einer Geschichte kritisch bearbeitet.
- Keine Propagierung von Selbstjustiz.
- FSK 18: Kriterien für eine Freigabe „ab 18 Jahren“ bzw. „keine Jugendfreigabe“
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- Gewalttätige Helden werden dargestellt, sind jedoch keine eindeutigen Sympathiefiguren.
- Bei der Inszenierung von Gewalt werden Distanzierungsmöglichkeiten angeboten.
- Gewaltspitzen sind visualisiert, der Genrekontext ist jedoch klar erkennbar.
- Sexualität wird dargestellt, ist aber in einen inhaltlichen Kontext eingebunden.
- Keine positive Verbindung von Gewalt und Sexualität.
- Die formale, sprich künstlerische Ausgestaltung einer an sich problematischen Thematik ist überzeugend
Häufige Fragen und Antworten zum Thema FSK
- Was sind FSK-Freigaben?
Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird.
- Wo steht geschrieben, dass die FSK für Kinobetreiber bindend ist?
Im Jugendschutzgesetzt § 11 Filmveranstaltungen
- Werden auch Kinowerbung und Trailer in Hinblick auf das Alter des Publikums geprüft?
Ja. Das Vorprogramm darf entsprechend des Jugendschutzgesetzes keine höhere Altersfreigabe als der Hauptfilm haben. Jeder Werbespot und jeder Trailer wird auf eine mögliche beeinträchtigende Wirkung auf Minderjährige überprüft und bei Nichteignung aus dem Programm gestrichen.
- Warum ist es nicht erlaubt, dass ich als Elternteil bestimme, welchen Film mein eigenes Kind ansehen darf?
Geht es um öffentliche Veranstaltungen wie einen Kinobesuch, entzieht der Gesetzgeber den Eltern durch Jugendschutz und FSK die Verantwortung. Auch Kinobetreiber unterstehen diesen gesetzlichen Auflagen und dürfen keine Ausnahmen machen.
- Darf ein zehnjähriges Kind einen Film mit FSK 12 ansehen, wenn eine ältere Person (kein Elternteil) dabei ist?
Nein. Nur in Begleitung eines Elternteils (bzw des Personensorgeberechtigten) darf ein Kind die Vorstellung besuchen. Diese Personensorgeberechtigung kann nicht übertragen werden.
- Was bedeutet „Parental Guidance“?
Die Parental-Guidance-Regelung greift bei Filmen mit der FSK 12. Nur in Begleitung eines Elternteils darf ein Kind ab 6 Jahren die Vorstellung besuchen.
- Darf ich mein Kind mit in einen Film nehmen, der nicht für sein Alter freigegeben ist (außerhalb der Parental-Guidance-Regelung)?
Nein. Außerhalb der Parental-Guidance-Regelung gibt es keine Ausnahmen.
- Was verbirgt sich hinter dem „Prädikat besonders Wertvoll“?
Filme mit diesem Gütesiegel wurden von einer unabhängigen Filmkritik inhaltlich bewertet ausgezeichnet. Die Filmkritik ist jeweils unter dem Siegel verlinkt.
- Ist Zeichentrick automatisch geeignet für kleine Kinder?
Nein, auch Zeichentrick- und Animationsfilme durchlaufen die regulären Prüfungsverfahren. Die Altersfreigaben können durchaus von FSK ab 0/freigegeben ohne Altersbeschränkung bis hin zu FSK ab 18/keine Jugendfreigabe variieren. Achten Sie daher auch bei solchen Produktionen auf das FSK-Kennzeichen.