Informationen für Eltern und Erziehende

 

Der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen unterliegt gewissen Vorschriften und Regelungen. Diese sind vor allem im Jugendschutzgesetz und in den Vorschriften der FSK – der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft – festgehalten.

Somit unterliegt auch der Besuch von Filmvorstellungen des SPEKTRUM SELB den Bestimmungen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (§11 JuSchG).

Diese gesetzlichen und bindenden Regelungen haben wir für Sie übersichtlich dargestellt. Sie finden aber darüber hinaus Infos / Hilfestellungen um den Kinobesuch und Filmauswahl für Ihr Kind besser vornehmen zu können.

Vorgaben beim Kinobesuch

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Zutritt zu solchen Filmvorführungen erhalten, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für ihr jeweiliges Alter freigegeben wurden und zu bestimmten Zeiten beendet sind.

Auszüge aus dem geltenden Jugend-Schutzgesetz (§11 JuSchG) sind abrufbar und im Foyer des SPEKTRUM SELB oder in den Mitspielstätten ausgehängt. Die Altersfreigaben der Filme sind unter „" bei den entsprechenden Filmen ausgewiesen. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis noch durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen umgangen werden.

BITTE BEACHTEN SIE: Bestehen Zweifel über das Alter unserer minderjährigen Gäste, sind wir verpflichtet, deren Alter zu überprüfen. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will (durch Pass, Personalausweis) darf daher keinen Eintritt erhalten.

Zur besseren Übersicht finden Sie nachfolgend die entsprechenden Bestimmungen und Zeitgrenzen nach Alter

  • Besucher im Alter von 0 bis 5 Jahren
    • Geeignete Filme: FSK 0
    • Kindern im Alter von 0 bis 5 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet.

Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Kindern unter 6 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 6 nicht gewährt werden.

  • Besucher im Alter von 6 bis 13 Jahren
    • Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12***
    • Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 20 Uhr beendet ist.
    • Filmvorstellungen, die erst nach 20 Uhr beendet sind, können dennoch von Kindern von 6 bis 13 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet.

Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. es darf kein Film mit höherer FSK-Freigabe besucht werden.

***Ausnahme: Bei Filmen mit FSK 12 kann auch Kindern im Alter von 6 bis 11 Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen* Person begleitet werden. Eine erziehungs-beauftragte** Person, die von einer personensorgeberechtigten Person autorisiert ist, reicht nicht aus.

  • Besucher im Alter von 14 bis 15 Jahren
    • Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12
    • Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 22 Uhr beendet ist.
    • Filmvorstellungen, die erst nach 22 Uhr beendet sind, können dennoch von Jugendlichen von 14 bis 15 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) den Jugendlichen begleitet.

Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 16 nicht gewährt werden.

  • Besucher im Alter von 16 bis 17 Jahren
    • Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16
    • Der Besuch der Filmvorstellungen ist erlaubt, wenn diese bis 24 Uhr beendet ist.
    • Filmvorstellungen, die erst nach 24 Uhr beendet sind, können dennoch von Jugendlichen von 16 bis 17 Jahren besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte* Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte** Person (ab 18 Jahren) den Jugendlichen begleitet.

Beachten Sie: Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend, d.h. Jugendlichen unter 18 Jahren darf - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu Filmen mit einem FSK 18 nicht gewährt werden.

  • Besucher ab 18 Jahren
    • Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18, ohne FSK****
    • Der Besuch der Filmvorstellungen ist ab 18 Jahren unbegrenzt möglich.

 

*Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern.

**Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Diese Funktion muss beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden können.

**** Die Vergabe der FSK erfolgt nicht durch die Kinos selbst. Wenn ein Film (noch)nicht offiziell geprüft ist, erhält er demnach auch keine FSK Altersfreigabe. Ohne eine solche Prüfung und Altersfreigabe erhalten zu solchen Filmen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt. Sobald eine Prüfung erfolgt, werden auch die Daten auf der Kino Website angepasst.

 

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